Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Niedersachsen

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Corona-Soforthilfe: aktuelle Infos der NBank

Ab dem 01. April 2020  können Sie auf den Webseiten der NBank, ergänzend zur Corona-Soforthilfe des Landes, die zusätzlichen Mittel des Bundes für kleine Unternehmen und Soloselbständige beantragen. 

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren läuft hinsichtlich der Landes- und Bundesförderung in einem einheitlichen Antragsformular über die NBank.

Ziel der Förderung:

Die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller soll gesichert und aktuelle Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden. Zu den Betriebskosten zählen z. B. Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Lebenshaltungskosten zählen nicht zu den Betriebskosten.

Die Förderung besteht aus einer Einmalzahlung in Höhe von:

bis zu   9.000 Euro: bei bis zu   5 Beschäftigten
bis zu 15.000 Euro: bei bis zu 10 Beschäftigten
bis zu 20.000 Euro: bei bis zu 30 Beschäftigten
bis zu 25.000 Euro: bei bis zu 49 Beschäftigten

Bereits erhaltene Zuschussförderungen aus dem vorausgegangenen Landesprogramm werden in voller Höhe angerechnet.

Wie gehen Sie jetzt vor?

1.   Sie haben bereits einen Antrag auf die bisher gültige Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und eine Bewilligung der NBank erhalten:
Sie können nun zusätzlich einen Antrag auf die Bundesförderung unter www.soforthilfe.nbank.de stellen.
Prüfen Sie, ob Sie unter den neuen Voraussetzungen antragsberechtigt sind. Zusammen mit dem bereits erhaltenen Zuschuss darf keine Überkompensation entstehen, das heißt, die Zuschüsse dürfen die zu deckenden Kosten nicht übersteigen.

2.   Sie haben mit Stichtag 31.03.2020 (vor Freischaltung der neuen Förderrichtlinien) einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und noch keine Bewilligung erhalten:
Wenn der NBank ein korrekt ausgefüllter, vollständiger Antrag vorliegt und Sie zudem antragsberechtigt sind, wird dieser weiter unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der Niedersachsen-Soforthilfe Corona bearbeitet. Sie erhalten dann eine Bewilligung der NBank.

Unabhängig davon können Sie unter den Bedingungen der Bundesförderung einen zusätzlichen Antrag stellen. Sie müssen dazu nicht auf die Bewilligung der NBank warten.

3.   Sie haben bisher keinen Antrag auf Soforthilfe des Landes gestellt:
Zum Start der Bundesförderung haben sich die Förderbedingungen der Landesrichtlinie geändert. Über die bisherige Landesrichtlinie können Sie ab der Umstellung der Förderung keinen Antrag mehr stellen!

Stellen  Sie Ihren Antrag unter den neuen Fördervoraussetzungen.
Alle notwendigen Antragsunterlagen und Informationen finden Sie auf der Website www.soforthilfe.nbank.de

Die Anträge können nur an die Adresse antrag​[at]​soforthilfe.nbank.de  geschickt werden!
Unter „Wirtschaftsbereich“ unter 2.1. tragen Sie „Gastgewerbe“ ein. Ein spezifischer Branchen-Code wird nicht mehr abgefragt.


Bitte beachten Sie die auszufüllende „Erklärung über beantragte/erhaltene Kleinbeihilfen“. Wenn Sie den Landeszuschuss schon erhalten oder aber beantragt haben, müssen Sie hier Eintragungen vornehmen. Beihilfegeber ist das Land Niedersachsen. Es handelt sich um eine Kleinbeihilfe „allgemeiner“ Art.


Anders als am 31.03.2020 noch kommuniziert, wird Sie die NBank nicht anschreiben. Wenn Sie einen zusätzlichen Antrag auf Bundesförderung stellen wollen, müssen Sie tätig werden.

Antragsstellung: So gehen Sie jetzt vor
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Bundesfoerderprogramm-Soforthilfen-f%C3%BCr-Kleine-Unternehmen/index-3.jsp