Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Niedersachsen

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Beitragsordnung

Nach § 11 der Satzung des DEHOGA Niedersachsen e. V. in der Fassung vom 21.10.86, zuletzt geändert lt. Beschluss des Großen Vorstandes vom 21. September 2022, gilt ab 1. Januar 2024 folgende Beitragsordnung:

§ 1

Der Grundbeitrag beträgt für die Mitglieder des DEHOGA Niedersachsen:

BeitragsgruppeJahresumsatzMonatsbeitrag
2Junioren, Partner, Wartemitglieder (max. 12 Monate)
8,20 €
P2passive Mitglieder (nach Betriebsaufgabe)

8,20 €

3 *)Beitrag für Kleinstbetriebe, Bedarfsgastronomie, u. ä.
(mit einem Netto-Jahresumsatz unter 52.000,00 €)
21,90 €
4Betriebe mit einem Netto-Jahresumsatz ab 52.000,00 €29,00 €
5Betriebe mit einem Netto-Jahresumsatz ab 150.000,00 €41,90 €
6 **)Betriebe mit einem Netto-Jahresumsatz ab 400.000,00 €73,10 €
7Betriebe mit einem Netto-Jahresumsatz ab 650.000,00 €94,30 €
8Betriebe mit einem Netto-Jahresumsatz ab 900.000,00 €130,80 €
9Betriebe mit einem Netto-Jahresumsatz ab 1.200.000,00 €163,90 €
10Betriebe mit einem Netto-Jahresumsatz ab 1.500.000,00 €202,90 €

Die Beiträge sind wahlweise Jahres- oder Halbjahresbeiträge und jeweils im Voraus am 03.01. bzw. bei Halbjahreszahlung am 03.01. und 03.07. des Jahres im Lastschriftverfahren zur Zahlung fällig.

Einzelne Bezirks- und Kreisverbände erheben darüber hinaus einen Zuschlag für die Arbeit der jeweiligen Geschäftsstelle. Der Beitragseinzug im SEPA-Basislastschriftverfahren obliegt grundsätzlich dem DEHOGA Niedersachsen.

Die Einstufung in die Beitragsgruppe 3 setzt einen Umsatznachweis (z.B. durch den Steuerberater) voraus!

§ 2

Soweit ein Mitglied, d. h. dieselbe juristische oder natürliche Person, einen weiteren Betrieb im Gebiet des Landesverbandes unterhält, wird der größte Betrieb mit 100 % des Beitrages belastet, der zweite und jeder weitere Betrieb jeweils nur mit 50 % des nach der Beitragsordnung vorgesehenen regulären Grundbeitrages.

§ 3

Die Mitgliedsbeiträge erhöhen oder vermindern sich jährlich in Anlehnung an die Veränderung des Deutschen Verbraucherindex für alle privaten Haushalte, kaufmännisch gerundet auf € 0,10. Die Minderung oder Erhöhung des Beitrages erfolgt jeweils prozentual um die Senkung oder Steigerung die der Index zwischen dem 01.07. und dem 30.06. des Vorjahreszeitraumes erfahren hat. Die Senkung oder Steigerung vollzieht sich auf den 01.01. des neuen Beitragsjahres und ist davon abhängig, dass der Große Vorstand des DEHOGA Niedersachsen einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

§4

Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verband ist ein eventuell vorhandenes Mitgliedsschild zu entfernen.

*) Einzelpersonen kann eine persönliche Fördermitgliedschaft mindestens in BTG 3 angeboten werden.
**) Firmen, Verbänden, sonstigen Organisationen kann eine institutionelle Fördermitgliedschaft mindestens in BTG 6 angeboten werden.