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DEHOGA-News: Verordnung und Erläuterung
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VERORDNUNG CORONA AB 11.5.2020
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Sehr geehrte Damen und Herren,

soeben ist die neueste Verordnung des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie veröffentlicht. Diese soll am Montag, 11.5.2020 in Kraft treten.

In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nehmen wir eine erste Bewertung vor (jeweils kursiv im Text unten). Besonders relevant für uns sind die §§ 1, 2, 3, 6, 7a, 9, 11 und 12 der Verordnung:

§ 1 Verhaltensregeln, Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen 

Abs (3) Nr. 1  Festgelegt wird, dass Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind

           Nr. 5  Geschlossen bleiben Sportanlagen, Schwimm- und Spassbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen. Das heißt, dass auch unsere Betriebe, dort wo solche Einrichtungen bestehen, diese geschlossen halten müssen.

Abs (4)  Beherbergungsbetrieben ist es noch untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

       (6)  In jedem Fall bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden und unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen (Großveranstaltungen); auch der Besuch dieser Großveranstaltungen ist verboten.  

 

§ 2    Allgemeine Verhaltensregeln im öffentlichen Raum

Abs (2) In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen Personenverkehrs hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte von Angehörigen sowie von jeder Person mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören. 

Die vorgehenden Regelungen haben zwar keinen direkten Bezug zum Gastgewerbe (weil kein öffentlicher Raum), müssen aber bei den für uns relevanten Regelungen wegen der dahinter stehenden Abstands- und Hygieneregelungen mitgedacht werden.

 

§ 3   Ausdrücklich zulässige Verhaltensweisen

Unter den Voraussetzungen des § 2 zulässig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen:
Nr. 11.  die Teilnahme an Hochzeitsfeiern, jedoch nur im engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens insgesamt 20 Personen umfasst;

Auch diese Regelung betrifft nicht direkt Veranstaltungen im Gastgewerbe, muss aber bei Anmeldungen solcher Veranstaltungen wegen der dahinter stehenden Abstands- und Hygieneregelungen mitgedacht werden.

 

§ 6  Restaurationsbetriebe

(1)           1 Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse, Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, und Kantinen dürfen betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern. Der Betrieb von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisenwirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt wie zum Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe, ist verboten.

2 Ein Angebot in Buffetform ist nicht zulässig.

3 Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung nach Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, und jeder Gast zu jedem anderen Gast, soweit dieser nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält; insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden.

4 Die Betreiberin oder der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 9 Abs. 2 trägt und für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht.

5 Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung mit dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; ein Gast darf nur bedient werden, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist.

6 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen.

Geregelt wird:
Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts von Gästen (Reservierungsmanagement)
Vermeidung von Warteschlangen
Betriebliches Hygienekonzept zur Verminderung der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus
Bei Betrieben mit überwiegendem Getränkeausschank ist der Betrieb in Innenräumen verboten, auf der Außenfläche aber erlaubt. 
Kein Essen in Buffetform
Tischabstand 2 m
Gästeabstand 1,5 m soweit nicht zu einem eigenen oder einem anderen Hausstand gehörend
Reduzierung auf 50% der Gastronomiekapazität
Mund-Nasen-Schutz bei Mitarbeitern
Handdesinfektion für Gast
Kontaktdaten jedes Gastes mit Ein- und Austritt, Zustimmung des Gastes, Aufbewahrung 3 Wochen, danach Löschung

     (2) Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, Mensen und Kantinen, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen.

     (3) Der Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den Betrieben nach Absatz 2 ist untersagt.

 

§ 7 a Inseln

Personen dürfen nur dann  eine niedersächsische Insel besuchen, wenn sie dort ihren ersten Wohnsitz begründet haben, über eine Zweitwohnung oder über ein Dauermietverhältnis auf einem Campingplatz auf dieser Insel verfügen. 

2 Entsprechendes gilt für

1.         Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten,
2.         Personen, die die medizinische, zahnmedizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung, einschließlich der Angehörigenpflege, die veterinärmedizinische Versorgung oder die Versorgung der Inselbewohnerinnen und Inselbewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen,
3.         die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel,
4.         Verwandte ersten Grades einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel,

5.         von der Kommune akkreditierte Journalistinnen und Journalisten,
6.         Personen, denen das Betreten der Insel und der dortige Aufenthalt nach den Regelungen der Kommune gestattet ist,
7.         Personen, die für einen Aufenthalt von mindestens einer Woche zu touristischen Zwecken eine Ferienwohnung , ein Ferienhaus oder einen Campingplatz gemietet haben.

3 Die zuständigen Behörden können weitere Ausnahmen zulassen.

 

§ 9   Mund-Nasen-Bedeckung

1 Besucherinnen, Besucher, Kundinnen und Kunden von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen im Sinne des § 3 Nr. 7, ausgenommen Banken, Sparkassen und Geldautomaten, sowie Personen, die als Flug- oder Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen nutzen, sind verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

2 Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs im Sinne des Satzes 1.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.

§ 11  Abweichende Anordnungen

1 Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist und den vorstehenden Regelungen nicht widerspricht.

2 Sie können insbesondere für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind in der Lage weitergehende Anordnungen zu treffen.

§ 12  Ordnungswidrigkeiten

(1) Verstöße gegen die §§ 1 bis 2 h und 5 bis 10 b stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet.

(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden und die Polizei sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen und Verstöße zu ahnden.

Es ist damit zu rechnen, dass Bußgelder eine Höhe haben werden, die zumindest den Gewinn aus der Zuwiderhandlung abschöpfen. Wahrscheinlich wird ein Aufschlag mit Strafcharakter erhoben. Kontrollieren werden nicht nur die Gesundheitsämter sondern vielmehr die vor Ort zuständigen Polizeibehörden.

 

Wir hoffen, dass Ihnen diese erste Einschätzung der Verordnung sowie unsere Handlungsempfehlungen für die Gastronomie für Ihren Neustart weiterhelfen und wünschen viel Erfolg und gutes Gelingen! 

Sie finden auf unserer Website ständig aktualisierte Informationen zum Thema. 

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden! 

Ihr Team des DEHOGA Niedersachsen

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ZUR VERORDNUNG
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WEBINAR ZUR WIEDERÖFFNUNG
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Umsatz generieren in der Krise: DIHK-Webinar zur Wiedereröffnung von Gaststätten und Hotels 

Am Mittwoch, 13. Mai, um 14.30 Uhr erläutert ein Sachverständiger für Betriebshygiene in einem kostenlosen DIHK-Webinar Hygieneschutzkonzepte für die Hotel- und Gastronomie-Branche. Er gibt einen Überblick über aktuelle Vorschriften, Hygienerichtlinien und notwendige Sofortmaßnahmen. Die „Digital Session“ in Kooperation mit der Deutschen Zentrale für Tourismus (DZT) wird auf Facebook und Zoom übertragen.

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ZUM WEBINAR
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