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Mitglieder-Informationen 5-2017
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MITGLIEDER-INFORMATIONEN 5-2017
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Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuelle Themen aus Hotellerie und Gastronomie erwarten Sie im heutigen Newsletter.

Vermeiden Sie Strafzahlungen und reichen Sie jetzt Ihre Musikfolgen bei der GEMA ein. Bei Verstößen in Sachen Allergenkennzeichnung drohen seit dem 13. Juli empfindliche Geldbußen. Beachten Sie daher die Vorschriften, die im Leitfaden Allergenkennzeichnung ausführlich erläutert werden. 

Erfreulich ist, dass der Bundestag durch eine weitere Änderung des Telemediengesetzes die Störerhaftung endgültig abgeschafft hat und Sie Ihren Gästen somit endlich unkompliziert freies WLAN zur Verfügung stellen können. 

Wie Sie einen wirkungsvollen Eintrag für Ihr Unternehmen bei Google My Business erstellen, verrät ein neuer Leitfaden

Seien Sie mit diesen und weiteren Themen wieder gut informiert von Ihrem Branchenverband.

Wir wünschen eine interessante Lektüre! 

Ihr Team des DEHOGA Niedersachsen 

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INHALT
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GEMA-NACHFORDERUNG
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ALLERGENKENNZEICHNUNG
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AUSBILDUNGSDULDUNG FÜR FLÜCHTLINGE
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FUßBALLBUNDESLIGA LIVE BEI SKY UND EUROSPORT
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WLAN: BUNDESTAG SCHAFFT STÖRERHAFTUNG AB
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NEUE GEWERBEABFALLVERORDNUNG AB 1. AUGUST
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KOSTENBETEILIGUNG BEI STRAßENSANIERUNG
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ZU GUT FÜR DIE TONNE: RESTE EINPACKEN
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ACRYLAMIDVERORDNUNG: UMSTRITTENER ENTWURF KOMMT
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CHECKLISTE GOOGLE MY BUSINESS
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TERMINVORSCHAU
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AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSGESETZE 2017/2018
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GEMA-NACHFORDERUNG
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Bei Meldung bis 31.08. wird Strafzuschlag erlassen

Die GEMA wird wieder mehrere tausend Gastronomen anschreiben und einen Strafzuschlag in Höhe von 10 % für nicht eingereichte Musikfolgen für durchgeführte Veranstaltungen mit Livemusik erheben. Dies betrifft den Zeitraum vom Januar bis Juni 2016. Auf den Strafzuschlag wird verzichtet, wenn die Musikfolgen bis spätestens 31.8.2017 der GEMA nachgereicht werden. 

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FAQ ZUR MITTEILUNG DER MUSIKFOLGEN
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ALLERGENKENNZEICHNUNG
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Künftig drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld
 
Am 13. Juli ist eine EU-Lebensmittel-Verordnung in Kraft getreten, die auch in Sachen Allergenkennzeichnung relevant ist: Zur Verordnung gehört unter anderem die Übernahme der seit Ende 2014 geltenden Allergenkennzeichnungspflichten. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage drohen nun jedoch bei Verstößen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. 

Es gelten weiterhin die Regelungen der vorläufigen Allergenkennzeichnung, die der DEHOGA in der Publikation „Allergeninformation – Leitfaden für Gastronomie & Hotellerie“ ausführlich dargestellt hatte. Den Leitfaden können Sie hier bestellen…

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ZUM LEITFADEN
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AUSBILDUNGSDULDUNG FÜR FLÜCHTLINGE
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Abschiebestopp greift nicht immer 

Trotz der im Rahmen des Integrationsgesetzes neu eingeführten Regelung, wonach Flüchtlinge mit Duldungsstatus aus einer Ausbildung sowie zwei Jahre danach grundsätzlich nicht mehr abgeschoben werden dürfen, ist es wiederholt zu Abschiebungen aus Ausbildungsprojekten gekommen.

Auf Intervention der Spitzenverbände der Wirtschaft hat das Bundesinnenministerium nunmehr Anwendungshinweise in Bezug auf die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz (sog. "3+2-Regelung") veröffentlicht, auf die Sie sich im Problemfall beziehen können.

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WEITERE INFOS
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FUßBALLBUNDESLIGA LIVE BEI SKY UND EUROSPORT
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SKY-Abo: Unbefriedigende Situation für Gastronomen

Wie bereits aus der Presse zu entnehmen war, sind ab der kommenden Fußballbundesliga-Saison insgesamt 40 von 306 Live-Spielen der 1. Liga (Beginn: 18.8.2017) nur noch über den Pay-TV-Sender Eurosport 2 HD Xtra zu empfangen. Es handelt sich hierbei um 30 Freitagsspiele sowie um fünf Sonntags- und fünf Montagsspiele. Auch die vier Relegationsspiele am Ende der Saison (BL – 2.Liga sowie 2.Liga – 3.Liga) und das Supercupspiel des Bundesligameisters Bayern München und des Pokalsiegers Borussia Dortmund am 5.8.2017 werden live ausschließlich über Eurosport 2 ausgestrahlt! Nach Einschätzung des DEHOGA steht den Sky-Abonnenten weder ein außerordentliches Kündigungsrecht, noch eine Preisreduzierung zu. In den AGBs (Nr.1.1) sichert Sky nur die Übertragung der Spiele zu, dessen Rechte/Lizenzen Sky (von der Deutschen Fußball Liga) auch erworben hat.

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WLAN: BUNDESTAG SCHAFFT STÖRERHAFTUNG AB
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Sicherungsmaßnahmen freiwillig

Am letzten Sitzungstag des Bundestags der aktuellen Legislaturperiode haben die Abgeordneten den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes abgesegnet und damit ein Wahlversprechen ihrer digitalen Agenda, nämlich die Abschaffung der Störerhaftung, eingelöst.  Mit der Zustimmung ging eine parlamentarische Zitterpartie zu Ende - mehrere Gesetzesentwürfe, ein EuGH-Urteil, Expertenanhörungen und immer wieder Unstimmigkeit der Regierungsfraktionen waren ständige Wegbegleiter. Unkompliziertes freies WLAN ist nun endlich möglich, ohne dass Hoteliers und Gastronomen fürchten müssen, für ihre Nutzer zu haften. Sollten Sie aber in Ihrem Haus freiwillig weiter Sicherungsmaßnahmen vorsehen wollen, so sind diese ausdrücklich zulässig.

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NEUE GEWERBEABFALLVERORDNUNG AB 1. AUGUST
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Dokumentationspflichten – Bußgelder bis 100.000 Euro

Am 1. August tritt die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Grundsätzlich sollen Abfälle getrennt gesammelt werden. Die gemischte Sammlung von Abfällen ist jedoch weiterhin möglich, wenn die Ausnahmegründe der technischen Unmöglichkeit bzw. der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit vorliegen.

Vorgesehene Dokumentationspflichten können in der Regel mit der Aufbewahrung ohnehin verfügbarer Dokumente wie etwa dem Entsorgungsvertrag, Rechnungsbelegen, Liefer- oder Wiegescheinen erfüllt werden. Bei Verstößen gegen die neue Gewerbeabfallverordnung sind Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vorgesehen.

Bei Unsicherheiten bzgl. der neuen Vorschriften können Sie sich gerne an den DEHOGA Bundesverband wenden. Auch die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Abfallentsorger kann sinnvoll sein, um die korrekte Umsetzung der neuen Regelungen zu gewährleisten.

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KOSTENBETEILIGUNG BEI STRAßENSANIERUNG
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Petition zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen gestartet

Aus unserem Bezirksverband Stade kommt ein Aufruf für eine Petition zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen. Je nach kommunaler Satzung werden Anlieger mit 30.000/40.000 Euro – oder wie im Falle unseres Mitgliedes 100.000 Euro bei Straßensanierungen herangezogen. Und das, obwohl die Kommune gesetzlich verpflichtet ist, die kommunalen Straßen laufend zu unterhalten. Eine solch erhebliche finanzielle Mehrbelastung kann für die weitere Entwicklung eines kleinen/mittelständischen Unternehmens entscheidend sein. Wir bitten um Unterstützung und Verbreitung - digital beteiligen können Sie sich hier!

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Petition zur Abschaffung unterschreiben
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ZU GUT FÜR DIE TONNE: RESTE EINPACKEN
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Online-Werbung für Teilnehmer

In Restaurants, Großküchen und dem Eventcatering wird leider immer noch zu viel weggeworfen. Mit der Aktion „Restlos genießen“ möchte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Restaurants, Kantinen und Caterer animieren, ihren Gästen das Einpacken der Reste aktiv anzubieten. Die Beste-Reste-Box ist bundesweit in allen Metro Cash & Carry Märkten und online beim Hersteller Bio Futura erhältlich. Anbieter der Beste-Reste-Boxen können mit Aktionsmaterialien auf die Teilnahme hinweisen und sich kostenlos auf der Aktionskarte eintragen.

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WEITERE INFOS ZUR AKTION
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ACRYLAMIDVERORDNUNG: UMSTRITTENER ENTWURF KOMMT
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Änderungen für Gastgewerbe durchgesetzt

Trotz des gemeinschaftlichen Drängens von DEHOGA Bundesverband und Hotelverband Deutschland (IHA) auf ein Vertagen der übereilten Beschlussfassung hat die Europäische Kommission die heftig umstrittene Acrylamidverordnung am vergangenen Mittwoch einstimmig auf den Weg gebracht.


Der Entwurf der Acrylamidverordnung wird noch in dieser Woche dem Europäischen Parlament vorgelegt, das dann drei Monate Zeit für seine Meinungsbildung hat. Ein pauschales Zurückweisen der Acrylamid-Verordnung wäre ein sehr ungewöhnlicher und folglich nicht zu erwartender Vorgang. Die Acrylamid-Verordnung dürfte somit in der unten stehenden Fassung ab Frühjahr 2018 in Kraft treten.

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ZUM ENTWURF DER ACRYLAMID-VERORDNUNG
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Stellen Sie Ihren Betrieb bei Google My Business ein

Eine Checkliste zur Nutzung von Google My Business für kleine und mittlere Unternehmen hat die Mittelstand 4.0-Agentur Handel veröffentlicht. Der kostenfreie Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, worauf Unternehmen achten sollten, wenn sie bei dem Branchenverzeichnis ihr Profil anlegen. Die Broschüre wendet sich zwar offiziell an B2B-Kunden, ist aber gleichermaßen im Bereich der B2C, also in der Kommunikation mit dem Endverbraucher anzuwenden.

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ZUR CHECKLISTE
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TERMINVORSCHAU
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25.09.2017: Jubiläumsparty 25 Jahre Junger DEHOGA

Ein Vierteljahrhundert Junger DEHOGA Niedersachsen ist ein Anlass zum Feiern. Wir laden alle aktiven Junioren und alle Ehemaligen ein, am 25. September 2017 in Hannover mit uns zu feiern. 

Für unsere Planung wäre es schön, bis zum 31.Juli eine erste Rückmeldung zu bekommen, wer alles dabei sein wird. Schicken Sie uns gerne Ihr Statement dazu mit, was Sie aus Ihrer Zeit im Jungen DEHOGA mitgenommen haben. Auch alte Fotos hätten wir gerne. Einladung und Details folgen.

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RÜCKMELDUNG AN DEN LANDESVERBAND
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AUSHANGPFLICHTIGE ARBEITSGESETZE 2017/2018
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ab sofort im DEHOGA Shop bestellbar

Ab sofort können Sie die aktuelle Ausgabe der „Aushangpflichtigen Arbeitsgesetze 2017/2018“ bestellen. Diese aktualisierte Version beinhaltet unter anderem alle aktuellen und ab 2018 gültigen Änderungen des Mutterschutzrechts. Mit der praktischen Lochung und einer reißfesten Kordel bieten wir Ihnen ein bequemes Hilfsmittel, das sich zum sofortigen Aushang am Schwarzen Brett eignet.

Als DEHOGA-Mitglied erhalten Sie die Aushangpflichtigen Arbeitsgesetze 2017/2018 zum Vorzugspreis von 9,90 Euro.

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BESTELLUNG IM DEHOGA SHOP
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Dieser Newsletter wurde an erika@mustermann.de gesendet. Dieser Newsletter ist eine exklusive Leistung für Mitglieder des DEHOGA Niedersachsen und wird Ihnen ausschließlich mit Ihrem Einverständnis zugesandt. Wollen Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten, klicken Sie bitte hier.

Deutscher Hotel- und Gaststättenverband
Niedersachsen

Yorckstrasse 3
30161 Hannover

Landesverband@Dehoga-Niedersachsen.de
Tel.: +49 511/337060
Fax: +49 511/3370629

Hauptgeschäftsführer:
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Vereinsregisternummer:
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Steuernummer: 25/276/00225