Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Niedersachsen

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Besteuerung von Frühstück im Hotel

Urteil des EuGH vom 18. Januar 2018 zur „einheitlichen Leistung“

Der DEHOGA vertritt die Auffassung, dass das Frühstück im Hotel auch in Verbindung mit einer Übernachtung weiterhin dem vollen MwSt.-Satz von 19% unterliegt.

Den DEHOGA erreichen aktuell viele Anfragen betreffend ein EuGH-Urteil, das   von Steuerberatungsgesellschaften an die Hotellerie kommuniziert wird, vergl. Anlage. Die Steuerberatungsgesellschaften vertreten die Meinung, dass das Urteil Auswirkungen auf den anwendbaren Steuersatz für das Frühstück im Hotel hat. Nach deren Einschätzung dürfe der deutsche Gesetzgeber das Frühstück im Hotel unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten nicht anders behandeln als die Übernachtung, so dass auch das Frühstück im Hotel dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliege.

Diese Einschätzung teilt der DEHOGA nach gründlicher Analyse des Urteils und weiterer Rechtsprechung des EuGH nicht.

Der EuGH hat in eingangs erwähntem Urteil lediglich entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz unterfällt.

Da das Umsatzsteuergesetz das Frühstück von der Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes explizit ausnimmt (Aufteilungsgebot), findet der allgemeine Grundsatz, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, keine Anwendung. Zumal fraglich ist, ob ein Frühstück im Hotel überhaupt als Nebenleistung angesehen werden kann und nicht als selbständige Leistung.

Denn eine Übernachtung ist auch ohne Frühstück möglich sowie die Einnahme eines Frühstücks im Hotel, ohne dort übernachtet zu haben.

Der EuGH hat bereits in anderen Verfahren zu anderen Dienstleistungen entschieden, dass der nationale Gesetzgeber bei einer vermeintlich einheitlichen Leistung eine Steuerermäßigung auf einzelne Bestandteile der Leistung anwenden kann.

Daher erübrigt sich auch die von den Steuerberatungsgesellschaften vorgeschlagene Vorgehensweise, bei Rechnungen an Privatgäste auf den Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.