Markenrechtsschutz für „Oktoberfestbier“ und „Wiesnbier“
Bei Nichtbeachtung drohen Abmahn- und Anwaltskosten
Der Verein Münchener Brauereien e.V. weist vor dem Hintergrund des bevorstehenden Jubiläums - Oktoberfestes eindringlich darauf hin, dass die beiden Marken „Oktoberfest-Bier" und „Wiesnbier" sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene markenrechtlichen Schutz genießen. Daher dürfen diese Bezeichnungen ausschließlich von den Münchner Traditionsbrauereien Augustiner Bräu Wagner KG, Hacker-Pschorr Bräu GmbH, Spaten-Franziskaner GmbH, Löwenbräu AG Paulaner Brauerei GmbH & Co. KG und Staatliches Hofbräuhaus in München genutzt werden. Sofern von Gastronomen diese Bezeichnungen „Oktoberfest-Bier" oder „Wiesnbier" verwendet werden, ist mit Abmahnungen und damit verbundenen Kosten zu rechnen.
Das Bier der Marke „Oktoberfestbier" und „Wiesnbier" wird speziell eingebraut und muss ganz klar festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als „Oktoberfestbier" oder als „Wiesnbier" bezeichnet werden zu dürfen.
Der seitens des Vereins Münchener Brauerein e. V. vorgetragene Markenrechtsschutz besteht sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene.
In diesem Fall sollte also der Markenrechtsschutz unbedingt beachtet werden, um unnötige Abmahn- und Anwaltskosten zu vermeiden. Dagegen ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nichts dagegen einzuwenden, wenn anlässlich des Oktoberfestes oder anderer Veranstaltungen für anlassbezogene Angebote die Bezeichnung „Festbier" verwendet wird.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass es gerade für den juristisch nicht geschulten Gastwirt oder Hotelier in der Vielzahl der Fälle nicht möglich ist einzuschätzen, ob ein sogenanntes Abmahnschreiben mit gleichzeitiger Aufforderung, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, unter rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Die in diesen anwaltlichen Abmahnschreiben gesetzten Fristen zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sind auch in gerechtfertigten Verfahren recht kurz bemessen. Betroffene Hoteliers und Gastronomen sollten sich daher unverzüglich mit ihrem DEHOGA Landesverband oder dem DEHOGA Bundesverband in Verbindung setzen, um eine erste rechtliche Einschätzung einzuholen.
Stand: Juli 2010









