Datenschutz

BGH-Urteil zur Haftungsfrage bei offenem WLAN
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Gaststätten und Hotels?

Gastartikel von Otto Freiherr Grote, Rechtsanwalt bei der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE

Am 12. Mai 2010 hat der BGH über die Haftung für Rechtsverletzungen, die über WLAN begangen werden entschieden und bejahte die Haftung für ein unzureichend geschütztes WLAN. Die Beantwortung dieser umstrittenen Frage beschäftigte bereits etliche Gerichte und ist für die Hotel- und Gastronomiebranche von erheblicher Bedeutung: Haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen, die nicht er selber sondern Dritte über sein ungesichertes WLAN Netzwerk (Wireless Local Area Network / drahtloses lokales Netzwerk) begangen haben?

Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.07.2008 (Az. 11 U 52/07) die Haftung eines Anschlussinhabers, der sich zum Zeitpunkt des Urheberrechtsverstoßes nachweislich im Urlaub befand, für sein ungesichertes WLAN Netzwerk verneinte, beschäftigte sich nun der Bundesgerichtshof mit eben dieser Frage und entschied vorliegend für eine Haftung.

Geklagt hatte die von dem Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenfirma 3p. Dem verklagten Anschlussinhaber wurde insoweit vorgeworfen, illegal das Lied "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer heruntergeladen zu haben. Diesem gelang allerdings der Nachweis, dass er sich zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Urlaub befand. Allerdings räumte er auch ein, dass er über ein ungesichertes WLAN-Netzwerk verfügte.

Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anschlussinhaber für etwaige Urheberrechtsverletzungen, die über sein ungesichertes WLAN begangen wurden, haftet. Damit wurde die bisher umstrittene Haftung von Anschlussinhabern für Rechtsverletzungen über ihr offenes WLAN für die Zukunft höchstrichterlich bestätigt.


Welche Konsequenzen sind damit für Anschlussinhaber, insbesondere Hotels und Gaststätten, verbunden? Welche Besonderheiten sind vor allem bei Hotels, Restaurants oder Cafes zu beachten, die Ihren Gästen WLAN zur Verfügung stellen?

In Zukunft muss grundsätzlich jeder Inhaber eines offenen WLAN damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden, wenn andere über seinen unverschlüsselten Anschluss Rechtsverletzungen begehen.

Dies betrifft nicht nur Privathaushalte: Besonders Hotel- und Gastronomiebetriebe mit WLAN werden sich in Zukunft intensiv mit der Frage der Haftung auseinandersetzen müssen, da sie gewöhnlich einer großen Vielzahl von meist fremden Personen Zugriff zu ihrem WLAN einräumen. Die Konsequenz des vorliegenden Urteils bedeutet demzufolge ein immenses Haftungsrisiko für die gesamte Branche.

Zwar spricht vieles dafür, dass der Hotelier oder Gaststättenbetreiber, der seinen Gästen WLAN-Zugriff gewährt, nicht etwa als einfacher Anschlussinhaber, sondern als Zugangs-Anbieter (sog. Provider) einzuordnen ist. Dieser wäre nach § 8 TMG von einer Haftung befreit. Ob der Hotelier allerdings tatsächlich als Provider zu qualifizieren ist, ist hoch umstritten.

Wenn sich jedoch langfristig die Ansicht durchsetzen sollte, dass Hotels und Gaststätten nur als gewöhnliche Anschlussinhaber gelten, so wäre das Haftungsrisiko erheblich. Das würde nämlich in der Regel eine Haftung auf Unterlassung sowie nach Ansicht einiger sogar auf Kostenerstattungsansprüche bedeuten. Da diesen Angelegenheiten stets hohe Streitwerte zugrunde gelegt werden, kann es also mithin sehr teuer für den Anschlussinhaber werden, meist zwischen 500 und 10.000 € pro Abmahnung. Abgesehen davon besteht unter Umständen auch eine strafrechtliche Verantwortung, denn der Tausch von Musikdateien etc. ist eher noch die harmlosere Variante des Missbrauchs fremder Netzwerke. Ebenso ist es möglich, dass über den Hotelanschluss rechtsradikale oder kinderpornographische Inhalte getauscht werden. Derlei Sachverhalte verschärfen etwaige Sanktionen natürlich ungemein, ganz unabhängig von dem Imageschaden, den ein Hotel erleidet, wenn derartige Sachverhalte öffentlich werden.

Mittlerweile ist es aber Standard, dass Hotels und Gaststätten ihren Gästen W-LAN Netzwerke zur Verfügung stellen. Wie also kann sich der Hotelier oder Gastronom wirksam vor der Inanspruchnahme schützen?

Zum einen sollte er seiner Belehrungspflicht gegenüber allen Gästen, die auf sein WLAN zugreifen, so weit wie möglich gerecht werden. Dies kann im Bereich der Hotellerie etwa dadurch geschehen, dass dem Hotelgast erst dann der Zugang zum WLAN gewährt wird, wenn er eine vorbereitete Erklärung unterschrieben hat, in der er sich verpflichtet, keine Rechtsverletzungen über diesen Anschluss zu begehen. Die Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hat mit der Entwicklung und Verwendung dieser Verpflichtungserklärungen sehr gute Erfahrungen gemacht.

Zudem ist es möglich, durch technische Maßnahmen, z. B. das Sperren bestimmter Ports, die Benutzung von Musiktauschbörsen sehr weitgehend zu erschweren. Portsperrungen haben zur Folge, dass beispielsweise Tauschbörsen nicht mehr besucht werden können. Diese Sperren sind nur schwer zu umgehen.

Doch auch diese aufgezeigten Maßnahmen können zwar das Haftungsrisiko deutlich reduzieren, bedeuten aber keinen hundertprozentigen Schutz vor dem Missbrauch des eigenen WLAN. Der sicherste Schutz für Hoteliers oder Gastronomen davor, für fremde Rechtsverletzungen über das eigene WLAN haftbar gemacht zu werden, ist die Verwendung eines so genannten VPN-Tunnels.

Hierbei schließt man einen Vertrag mit einem Anbieter des so genannten VPN-Routing(z.B. mit HOTSPLOTS, über unseren Kooperationspartner der iits GmbH). Der gesamte Internet-Verkehr des Hoteliers läuft dann zusätzlich über die Server dieses Anbieters. So wird auch die IP-Adresse des Anschlussinhabers nach außen durch eine Adresse des Anbieters ersetzt. Der Hotelier als Betreiber des WLAN selbst hingegen bleibt anonym, weil z.B. die Firma HOTSPLOTS die Verbindungsdaten ihrer Kunden löscht. Auf diese Weise, so zeigt unsere Erfahrung, kann man sich vor dem drohenden Haftungsrisiko am zuverlässigsten schützen.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote ist bei der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE unter anderem auf Urheber- und Internetrecht spezialisiert und berät dort viele Unternehmen im Zusammenhang mit Online-Fragen. So vertritt die Kanzlei z.B. über 7000 abgemahnte Anschlussinhaber, denen vorgeworfen wurde, Rechtsverletzungen im Internet begangen zu haben. Darunter sind auch viele betroffene Hotel- und Gaststättenbetriebe. Die Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE berät diese Betriebe nicht nur bei der Abwehr der gegnerischen Ansprüche sondern erarbeitet insbesondere auch zweckgerechte Lösungen, solche Haftungsrisiken in Zukunft zu vermeiden. Dabei haben sich vor allem die Entwicklung von Belehrungen, die vom Hotelgast zu unterschreiben sind, sowie die Vermittlung von VPN-Dienstleistern für die Mandanten als praktikabel erwiesen.

Kontakt:
WILDE BEUGER & SOLMECKE
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln

Tel. 0221-951563-52
Fax  0221- 951563-3



Exklusives Angebot für DEHOGA-Mitglieder bis 31.07.2010

Unser Kooperationspartner iits erfüllt die höchsten Sicherheitsstandards und hat für DEHOGA-Mitglieder der mittelständisch geprägten Gastronomie ein besonderes Startup-Angebot geschnürt:

Einen Hotsplots-Router mit Firmware und Einrichtung des Herstellers Linksys inkl. 2 Antennen und der Ports 1 x WAN und 4 X LAN inkl. Frachtkosten erhalten DEHOGA-Mitglieder für 300,00 Euro zzgl. MwSt.

Das Gerät ist komplett konfiguriert und muss nur noch an den vorhandenen Internetanschluss angeschlossen werden. Das Gerät bietet Ihren Gästen sicheres WLAN - Sie müssen sich um nichts mehr kümmern und sind vollständig von der Haftung entbunden. Es kann zwischen einem Kostenlos-Tarif und einem Bezahl-Tarif gewählt werden. Der monatliche Preis für den Kostenlos-Tarif beträgt 9,95 Euro zzgl. MwSt. Beim Bezahl-Tarif können Sie den Preis für Ihre Gäste selbst bestimmen und bekommen eine Umsatzbeteiligung zwischen 50% und 60% der erzielten Umsätze an Ihrem Standort.

Achtung: Dieses Starterpaket gilt bis zum 31.07.2010 und reicht nur zur Abdeckung eines Cafés, einer Ferienwohnung, dem Rezeptionsbereich oder einer Kneipe mit WLAN. Um eine flächendeckende Ausleuchtung zu gewährleisten, vereinbaren Sie bitte einen individuellen Beratungstermin in Ihrem Hause oder fordern ein individuelles Angebot an.

Kontakt:
iits GmbH & Co. KG
Marcel Hummrich, Tel. 0511-820 787-307
E-Mail: marcel.hummrich@iits.de

Sternehotels in NiedersachsenInfos und Preise zur Hotelklassifizierung finden Sie hier!
Hamburg Mannheimer VersicherungDer Versicherungsdienst des DEHOGA Niedersachsen in allen Versicherungsfragen.
Buch den NordenWillkommen bei den mehr als 800 Sternehotels Niedersachsens!
NiedersachsentellerLassen Sie sich von Niedersachsens Köchen überraschen!