Bettensteuer
Gutachter halten geplante Kulturabgaben für verfassungswidrig
Für die in Köln beschlossene Kulturförderabgabe gibt es keine rechtliche Grundlage. Zu diesem Ergebnis kommt ein vom DEHOGA Bundesverband und vom Hotelverband Deutschland in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten. Demnach ist die Erhebung einer solchen Kulturförderabgabe, die in den vergangenen Wochen auch unter dem Namen „Bettensteuer" Bekanntheit erlangt hat, verfassungswidrig; vor Gericht würde die Abgabe nach Ansicht der renommierten Kanzlei GleissLutz keinen Bestand haben. Hinsichtlich wesentlicher Eigenschaften - wie Bemessungsgrundlage oder Erhebungstechnik - sei die Abgabe mit der bundeseinheitlichen Umsatzsteuer vergleichbar. Sie sei damit nicht von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst und deshalb nicht vereinbar mit dem Grundgesetz.
In Köln haben die Stadträte am 23. März die Einführung einer „Kulturförderabgabe" in Höhe von fünf Prozent der Netto-Übernachtungspreise beschlossen. Und auch in zahlreichen weiteren Städten wurde in den vergangenen Wochen über die Einführung einer entsprechenden Abgabe diskutiert. Damit sollen unter anderem die verringerten Steuereinnahmen nach der Absenkung der Mehrwertsteuer für Übernachtungen auf sieben Prozent kompensiert werden.
Der DEHOGA lehnt eine solche Bettensteuer aus ordnungspolitischen, steuersystematischen und rechtlichen Gründen ab. Die Chancen der Mehrwertsteuersenkung für die Hotellerie dürfen nicht durch Gegenmaßnahmen der Kommunen konterkariert werden - ein Punkt, den die Gutachter ebenfalls aufgreifen. Demnach ist eine Kulturförderabgabe nicht nur hinsichtlich der Zuständigkeiten, sondern auch materiell verfassungswidrig, da die geplante Regelung das vom Bund beschlossene Wachstumsbeschleunigungsgesetz konterkariere.
Stand: 08.04.2010
Bund der Steuerzahler zur Bettensteuer April 2010









